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FUNDTIERE

Wer kennt diese Tiere?
Hier werden Tiere vorgestellt, welche von niemandem vermisst werden.
Falls Ihnen ein Tier bekannt vorkommt, melden Sie sich bitte im Tierheim telefonisch unter 05 91 - 6 62 64
oder per email tierschutzverein.lingen@t-online.de

Tierschutzverein Lingen erstattet Anzeige und bittet um Mithilfe:
Wer kennt diesen Hund oder dessen Halter?

 

Verstoß gegen das Tierschutzgesetz §3, Das Aussetzungsverbot

"Es ist verboten ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen"


„Im Dschungel von Paragrafen verlaufen“
  
Der untrüglichste Gradmesser
für die Herzensbildung eines Volkes und eines Menschen ist,
wie sie die Tiere betrachten und behandeln.

Mahatma Ghandi

Tierschutzverein Lingen und Umgebung e. V. informiert:

Fast täglich werden die Mitarbeiter und ehrenamtlichen Helfer des Tierheimes Lingen, Husarenstraße, mit der Frage „Was ist eine Fundkatze? Was ist eine herrenlose Katze? Wie verhalte ich mich wenn ich ein verletzen Tier finde?“ konfrontiert.
Hierzu der Versuch etwas Klarheit im Paragrafendschungel zu schaffen:

Unter dem Begriff Fundtier versteht man Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind
Ist Ihnen eine Katze zugelaufen oder haben Sie eine Katze gefunden, deren Halter sie nicht feststellen können, dann könnte es sich um eine entlaufene oder ausgesetzte Katze handeln.
Bei diesen zumeist streunenden und manchmal auch scheuen Katzen handelt es sich immer um Haustiere und nicht um Wildkatzen. (Wildkatzen gibt es in Deutschland allenfalls im Bayrischen Wald.)
Deswegen raten Tierschützer schon sehr lange, dass Katzenhalter ihre Tiere entweder durch Tätowierung oder einem Mikrochip kennzeichnen lassen. Seit dem Jahr 2001 werden im Tierheim Lingen alle erwachsenen Katzen, ca. 150 Tiere im Jahr, mit einem Mikrochip versehen und nach der Vermittlung mit den Daten der neuen Halter bei den Haustierregistern gemeldet.

Wann es sich um ein Fundtier handelt, wird im nachfolgenden Auszug aus dem Tierschutzbericht der Bundesregierung von 1997 deutlich.
Seite 47, Spalte 1, 4. Absatz:
„Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.“
Diese gefundenen oder zugelaufenen Katzen müssen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§965 BGB ff.), unverzüglich dem zuständigen Fundbüro gemeldet werden. (Bei der Stadt Lingen ist dafür das Ordnungsamt zuständig und außerhalb deren Geschäftszeiten die Polizei Lingen.) Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass das Tier von seinem Haltern gesucht wird. Sollte keine Vermisstenanzeige vorliegen, muss die Behörde eine Fundtieranzeige annehmen (§ 965 BGB) und die Katze artgerecht unterbringen für einen Zeitraum von 6 Monaten (nach § 973 BGB). Zurzeit übernimmt der Tierhof in Wilsum, Landkreis Grafschaft Bentheim, diese öffentliche Aufgabe für die Stadt Lingen.
Die Gesetze gelten für alle Tiere, so also auch für zugelaufene oder zugeflogene Fundtiere.

Herrenlose Tiere sind nur dann eindeutig als solche zu erkennen, wenn sie z. B. in einem Karton oder Korb anonym auf Park- oder Rastplätzen abgestellt werden. Manchmal sind die Behältnisse mit einem Zettel versehen, dass der Halter für das Tier/Tiere nicht mehr aufkommen kann. Hunde werden im Wald oder irgendwo am Zaun angebunden zurückgelassen. Einem herrenlosen Tier geht also immer eine Straftat voraus.
Nach § 3 Tierschutzgesetz ist es verboten ein Tier auszusetzen oder es zurückzulassen
um sich seiner zu entledigen oder sich aus der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen!
Die Gesetze gehen noch weiter: „Ermöglicht eine Person das tierschutzwidrige Verhalten einer anderen Person, kommt mittelbare Täterschaft des Hintermanns oder Mittäterschaft beider Personen in Betracht! (OLG Celle NuR 1994, 514=NStZ 1993, 291)

Verletztes Fundtier
Auch da greift das Tierschutzgesetz § 17, 2.b.
Mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Somit ist jeder Mensch verpflichtet z. B. einer verletzten Katze Hilfe zukommen zu lassen. Wie aber müssen Sie sich rechtlich verhalten bzw. absichern?
Beispiel: Sie finden eine verletzte Katze und erkennen, dass sie sofort tierärztlich versorgt werden muss. Fahren Sie nicht direkt zum Tierarzt, denn der wird von Ihnen die Bezahlung seiner Behandlungen einfordern. Sie sollten als erstes die Behörde von dem verletzten oder kranken Fundtier in Kenntnis setzen, denn erst dann greift die Maschinerie der Zuständigkeit der Unterbringung und Bezahlung der Rechnung.
Der Tierschutzverein bittet jeden Bürger der Stadt Lingen weiterhin nicht wegzuschauen, wenn ein Tier Hilfe benötigt!

Der Tierschutzverein Lingen und Umgebung e. V. informiert weiterhin über ein Gespräch, welches im September 2009 mit Mitarbeitern des Ordnungsamtes der Stadt Lingen in Bezug auf die erneute Fundtierunterbringung im Tierheim Lingen geführt wurde.
Doris Schaffron, ehrenamtliche Tierheimleiterin und 2. Vorsitzende des Vereines erklärte in diesem Gespräch, dass der Verein für 1500 Euro monatlich diesen Auftrag erfüllen könne. Die Absage für eine Zusammenarbeit kam mit der Begründung, dass der Tierhof Wilsum mit ihrem Angebot deutlich darunter liege und zusätzlich noch einen 24 Stunden Service böte um Fundtiere aus Lingen abzuholen. Der Tierschutzverein bedauert die Absage außerordentlich.

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