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„Im Dschungel von
Paragrafen verlaufen“
Der untrüglichste
Gradmesser
für die Herzensbildung eines Volkes und eines Menschen
ist,
wie sie die Tiere betrachten und behandeln.
Mahatma Ghandi |
Tierschutzverein Lingen und Umgebung e. V. informiert:
Fast täglich werden die Mitarbeiter und ehrenamtlichen
Helfer des Tierheimes Lingen, Husarenstraße, mit der
Frage „Was ist eine Fundkatze? Was ist eine herrenlose
Katze? Wie verhalte ich mich wenn ich ein verletzen Tier
finde?“ konfrontiert.
Hierzu der Versuch etwas Klarheit im Paragrafendschungel
zu schaffen:
Unter dem Begriff Fundtier versteht man Tiere, die dem
Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen
sind
Ist Ihnen eine Katze zugelaufen oder haben
Sie eine Katze gefunden, deren Halter sie
nicht feststellen können, dann könnte es sich
um eine entlaufene oder ausgesetzte Katze handeln.
Bei diesen zumeist streunenden und manchmal auch scheuen
Katzen handelt es sich immer um Haustiere
und nicht um Wildkatzen. (Wildkatzen gibt es in Deutschland
allenfalls im Bayrischen Wald.)
Deswegen raten Tierschützer schon sehr lange, dass
Katzenhalter ihre Tiere entweder durch Tätowierung
oder einem Mikrochip kennzeichnen lassen. Seit dem Jahr
2001 werden im Tierheim Lingen alle erwachsenen
Katzen, ca. 150 Tiere im Jahr, mit einem Mikrochip versehen
und nach der Vermittlung mit den Daten der neuen Halter
bei den Haustierregistern gemeldet.
Wann es sich um ein Fundtier handelt, wird im nachfolgenden
Auszug aus dem Tierschutzbericht der Bundesregierung
von 1997 deutlich.
Seite 47, Spalte 1, 4. Absatz:
„Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen
Tieren ist in der Praxis sehr schwierig. Es ist naturgemäß
zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer
das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der
Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein,
dass es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder
oder von der zuständigen Behörde zu verwahren
und zu versorgen ist.“
Diese gefundenen oder zugelaufenen Katzen müssen nach
den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§965
BGB ff.), unverzüglich dem zuständigen Fundbüro
gemeldet werden. (Bei der Stadt Lingen ist dafür das
Ordnungsamt zuständig und außerhalb deren Geschäftszeiten
die Polizei Lingen.) Es besteht nämlich die Möglichkeit,
dass das Tier von seinem Haltern gesucht wird. Sollte keine
Vermisstenanzeige vorliegen, muss die Behörde eine
Fundtieranzeige annehmen (§ 965 BGB) und die Katze
artgerecht unterbringen für einen Zeitraum von 6 Monaten
(nach § 973 BGB). Zurzeit übernimmt der Tierhof
in Wilsum, Landkreis Grafschaft Bentheim, diese öffentliche
Aufgabe für die Stadt Lingen.
Die Gesetze gelten für alle Tiere, so
also auch für zugelaufene oder zugeflogene Fundtiere.
Herrenlose Tiere sind nur
dann eindeutig als solche zu erkennen, wenn sie z. B. in
einem Karton oder Korb anonym auf Park- oder Rastplätzen
abgestellt werden. Manchmal sind die Behältnisse mit
einem Zettel versehen, dass der Halter für das Tier/Tiere
nicht mehr aufkommen kann. Hunde werden im Wald oder irgendwo
am Zaun angebunden zurückgelassen. Einem herrenlosen
Tier geht also immer eine Straftat
voraus.
Nach § 3 Tierschutzgesetz ist es verboten ein Tier
auszusetzen oder es zurückzulassen
um sich seiner zu entledigen oder sich aus der Halter- oder
Betreuerpflicht zu entziehen!
Die Gesetze gehen noch weiter: „Ermöglicht
eine Person das tierschutzwidrige Verhalten einer anderen
Person, kommt mittelbare Täterschaft des Hintermanns
oder Mittäterschaft beider Personen in Betracht! (OLG
Celle NuR 1994, 514=NStZ 1993, 291)
Verletztes Fundtier
Auch da greift das Tierschutzgesetz § 17, 2.b.
Mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer einem Wirbeltier länger anhaltende
oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
Somit ist jeder Mensch verpflichtet z. B. einer verletzten
Katze Hilfe zukommen zu lassen. Wie aber müssen Sie
sich rechtlich verhalten bzw. absichern?
Beispiel: Sie finden eine verletzte Katze
und erkennen, dass sie sofort tierärztlich versorgt
werden muss. Fahren Sie nicht direkt zum
Tierarzt, denn der wird von Ihnen die Bezahlung seiner Behandlungen
einfordern. Sie sollten als erstes die Behörde von
dem verletzten oder kranken Fundtier in Kenntnis setzen,
denn erst dann greift die Maschinerie der Zuständigkeit
der Unterbringung und Bezahlung der Rechnung.
Der Tierschutzverein bittet jeden Bürger der Stadt
Lingen weiterhin nicht wegzuschauen, wenn ein Tier Hilfe
benötigt!
Der Tierschutzverein Lingen und Umgebung e. V. informiert
weiterhin über ein Gespräch, welches im September
2009 mit Mitarbeitern des Ordnungsamtes der Stadt Lingen
in Bezug auf die erneute Fundtierunterbringung im Tierheim
Lingen geführt wurde.
Doris Schaffron, ehrenamtliche Tierheimleiterin und 2. Vorsitzende
des Vereines erklärte in diesem Gespräch, dass
der Verein für 1500 Euro monatlich diesen Auftrag erfüllen
könne. Die Absage für eine Zusammenarbeit kam
mit der Begründung, dass der Tierhof Wilsum mit ihrem
Angebot deutlich darunter liege und zusätzlich noch
einen 24 Stunden Service böte um Fundtiere aus Lingen
abzuholen. Der Tierschutzverein bedauert die Absage außerordentlich.
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